Certificate of good standing – Unbedenklichkeitsbescheinigung

Du befindest dich mitten im Anerkennungsprozess und das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) verlangt ein „Certificate of good standing“ von dir? Nun stellst du dir vermutlich (zurecht) einige Fragen:

Was ist das für ein Zertifikat? Warum muss ich so ein Zertifikat einreichen? Und wo bekomme ich das eigentlich her? Wen kann ich um Hilfe bitten?

Wir haben es aufgrund einiger Bewerber am eigenen Leib erfahren und wissen, welcher administrative Aufwand dahintersteckt. Aus diesem Grund wollen wir euch heute aufklären und unsere Erfahrungen mit euch teilen.

In unserem Fallbeispiel kommt die Kandidatin aus einem Drittstaat, sprich ist keine EU-Bürgerin. Sie hat ihre Ausbildung im Ausland erworben, danach einige Jahre in Deutschland gearbeitet und hat dort ihr Diplom als Krankenschwester anerkennen lassen. Nachdem sie einige Jahre in Deutschland gearbeitet hat, heiratete sie einen Schweizer und zog in die Schweiz. Hier beantragte sie nun die SRK-Anerkennung als Pflegefachfrau. Das Schweizerische Rote Kreuz verlangt nun im Rahmen des Anerkennungsprozesses ein „Certificate of good standing“ von ihr.

Das «Certificate of good standing» ist nichts anderes als eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Anerkennung im Ausland. Die Bescheinigung wird von der Behörde ausgestellt, in deren Regierungsbezirk deine letzte Arbeitsstelle war oder ist. Sprich, war die letzte Arbeitsstelle zum Beispiel in Waldshut-Tiengen an der Grenze, dann ist der zuständige Regierungsbezirk Freiburg. Das bedeutet im ersten Schritt musst du schauen, zu welchem Regierungsbezirk dein (letzter) Arbeitsort gehört. Anschliessend suchst du dir im Internet eine E-Mail-Adresse des Bezirks raus und fragst kurz nach, welche Unterlagen und Informationen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt werden und an welche Adresse du diese senden sollst.

In unserem spezifischen Fall benötigt das Amt (Regierungsbezirk Freiburg) zur Erstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung («Certificate of good standing») folgende Unterlagen und Informationen von unserer Kandidatin:

  • Ein deutsches, polizeiliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate). Sollte sich der Wohnsitz nicht in Deutschland befinden, kann das Anforderungsformular für das deutsche Führungszeugnis auch direkt online beim Bundesjustizamt heruntergeladen werden -> https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Ausland/Antrag/FAQ_node.html#faq5504896
  • Eine Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers im Regierungsbezirk (Waldshut-Tiengen) – kann auch die Kopie eines Zwischen- oder Abschlusszeugnisses sein.
  • Eine Kopie der Berufsurkunde(falls die Ausbildung nicht im Regierungsbezirk Freiburg gemacht wurde, muss diese Kopie beglaubigt sein) und eine Kopie des Ausbildungszeugnisses.
  • Falls die Ausbildung nicht in Deutschland absolviert, sondern die Urkunde im Zuge eines Anerkennungsverfahrens erhalten wurde, so muss darauf hingewiesen werden, in welchem Land die ursprüngliche Ausbildung absolviert wurde und mit einer beglaubigten Kopie der Anerkennungsurkunde eingereicht werden.
  • Bei Namensänderungen muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (Kopie Heiratsurkunde, Kopie Ausweis o.ä.)
  • Ausserdem müssen die kompletten Kontaktdaten (Adresse und Telefonnummer) für eventuelle Rückfragen und die korrekte Zustellung der Bescheinigung angegeben werden.

Aber Achtung, in Freiburg gibt es einen Sonderfall für die Anerkennung in der Schweiz!

Solltest du deinen Berufsabschluss beim Schweizerischen Roten Kreuz anerkennen lassen wollen, gibt es zwei Ausnahmen, bei denen das SRK auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung verzichtet:

Du lebst und arbeitest schon 5 Jahre oder länger in der Schweiz.

Du hast deinen Berufsabschluss erst innerhalb der letzten 6 Monate erlangt.

Bei diesen zwei Fällen gab es im März 2018 eine Vereinbarung zwischen dem SRK und dem Präsidium in Freiburg, wodurch Bewerber, die auf diese zwei Ausnahmen zutreffen von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung befreit sind. Wir empfehlen euch daher euch rechtzeitig beim zuständigen Regierungsbezirk zu informieren, ob es irgendwelche Vereinbarungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz oder spezielle Ausnahmen gibt.

Unsere aktuellen Erfahrungen (Stand Sommer 2020) zeigen, dass nun auch Bürger aus EU-Staaten, die in einem EU-Land ihre Ausbildung absolviert haben ein «Certificate of good standing» abgeben müssen. Zuvor waren es fast ausschliesslich Bürger aus Drittstaaten, von denen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt wurde.

Wir hoffen, dass wir euch damit weiterhelfen konnten und stehen euch bei Fragen gerne zur Verfügung.

 

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